Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.03.1975

Rechtsprechung
   BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73   

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BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73 (https://dejure.org/1975,1226)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1975 - V ZR 165/73 (https://dejure.org/1975,1226)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1975 - V ZR 165/73 (https://dejure.org/1975,1226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duldungspflicht des Nachbarn bei Vornahme eines Überbaus - Recht zur Aufstockung eines Überbaus - Benutzung des Überbaus als Balkon oder zu Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 273
  • NJW 1975, 1313
  • MDR 1975, 744
  • DNotZ 1976, 226
  • DB 1975, 1986
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61

    Anbau an Mauer jenseits der Grenze

    Auszug aus BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73
    Wer vom Grundstücksnachbarn die Duldung eines Grenzüberbaues verlangen kann (§ 912 BGB), ist nicht schon deswegen berechtigt, den Überbau nach freiem Belieben aufzustocken (Abweichung von BGHZ 41, 177, 181).

    Der erkennende Senat hat sich in dem Urteil BGHZ 41, 177, 181 = NJW 1964, 1221, 1222 beiläufig dahin geäußert, daß der Überbauende nicht daran gehindert sei, einen in seinem Alleineigentum stehenden Überbau später auch in dem über die Grenze reichenden Teil aufzustocken.

  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70

    Widerspruch gegen Überbau

    Auszug aus BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73
    Ein solches Verständnis dieser Rechtsnorm steht auch im Einklang mit ihrem Sinn und Zweck, Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch besteht dieser Zweck "in der Verhütung einer Zerstörung und geht also dahin, daß das Gebäude, solange dasselbe steht, in dem hergestellten Zustand geduldet wird" (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III Sachenrecht, Berlin und Leipzig 1888, S. 285 unter IV); er wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin verstanden, daß einmal geschaffene wirtschaftliche Werte nicht ohne Not wieder zerschlagen werden sollen (u.a. Senatsurteil vom 9. Mai 1969 - V ZR 11/66, LM § 912 BGB Nr. 19 = NJW 1969, 1481; Rothe, Anm. zum Senatsurteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 147/70, LM § 912 BGB Nr. 24).
  • BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66

    Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Überbaus - Neuerrichtung eines kriegsbedingt

    Auszug aus BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73
    Ein solches Verständnis dieser Rechtsnorm steht auch im Einklang mit ihrem Sinn und Zweck, Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch besteht dieser Zweck "in der Verhütung einer Zerstörung und geht also dahin, daß das Gebäude, solange dasselbe steht, in dem hergestellten Zustand geduldet wird" (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III Sachenrecht, Berlin und Leipzig 1888, S. 285 unter IV); er wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin verstanden, daß einmal geschaffene wirtschaftliche Werte nicht ohne Not wieder zerschlagen werden sollen (u.a. Senatsurteil vom 9. Mai 1969 - V ZR 11/66, LM § 912 BGB Nr. 19 = NJW 1969, 1481; Rothe, Anm. zum Senatsurteil vom 14. Juli 1972 - V ZR 147/70, LM § 912 BGB Nr. 24).
  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 147/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73
    In dieselbe Richtung deutet das - nicht veröffentlichte - Urteil des Senats vom 18. Februar 1959 - V ZR 147/57 -, in dem davon ausgegangen wird, daß sich das Eigentumsrecht eines Überbauers an seinem Gebäude nach § 905 BGB auch auf den Luftraum über dem Übergebauten Teil des Gebäudes erstreckt.
  • OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20

    Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung;

    Sie setzt nach § 226 BGB voraus, dass die Geltendmachung eines Rechts aus objektiver Sicht dem alleinigen Zweck dient, den Schuldner zu schädigen (BGH Urteil vom 11. April 1975, Az. V ZR 165/73).
  • OLG Düsseldorf, 04.09.2000 - 9 U 119/00

    Ausschluß Einzelner von der allgemein geduldeten Nutzung eines Weges

    Ein Anspruch gemäß § 226 BGB setzt objektiv voraus, dass die Rechtsausübung keinen anderen Zweck hat, als dem anderen einen Schaden zuzufügen (vgl. BGH NJW 1975, 1313, 1314; Staudinger-Werner, § 226 BGB, Rdnr. 9).
  • OLG Köln, 24.03.2006 - 20 U 129/05

    Anspruch eines Nachbarn auf Beseitigung einer an einer Giebelwand befindlichen

    Zu der Frage, ob und inwieweit ein duldungspflichtiger Überbau durch spätere Maßnahmen verändert werden darf, liegt eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vor (NJW 1975, S. 1313 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in der bereits erwähnten Grundsatzentscheidung dargelegt, daß zum Beispiel die Nutzung eines duldungspflichtigen Überbaus als Terrasse zulässig ist, wenn hieraus keine zusätzliche Beeinträchtigung des von dem Überbau betroffenen Grundstückseigentümers erwächst (vgl. BGH, NJW 1975, S. 1313 ).

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2022 - 5 U 97/21

    Schadensersatz wegen einer Abgrabung; Ausübung eines Rechts zur bloßen

    Denn stets bleibt die in § 226 BGB enthaltene Einschränkung zu beachten, wonach es nicht genügt, dass jemand von seinem Recht - subjektiv - in missbilligenswerter Absicht Gebrauch macht; vielmehr muss objektiv feststehen, dass die Rechtsausübung keinen anderen Zweck haben kann, als einem anderen Schaden zuzufügen (Staudinger/Repgen (2019) BGB § 226, Rn. 15; vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 34/11, ZInsO 2012, 828; Urteil vom 11. April 1975 - V ZR 165/73, juris = in BGHZ 64, 273 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. zu einem Anwendungsfall auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 15/19, NJW-RR 2020, 141).
  • VG Hamburg, 12.11.2015 - 7 K 2387/12

    Schutz gegen Überbauten des Nachbarn: Zivilrechtliche Sonderregelung!

    Die zivilrechtliche Regelung nach § 912 BGB erstreckt sich auch auf die Rechtsfolgen solcher Änderungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.1975, V ZR 165/73, BGHZ 64, 273; Bassenge, in: Palandt, a.a.O., § 912 Rn. 11; Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 921 Rn. 7; Beutler, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 912 Rn. 21) mit der Folge, dass Änderungen an einem Überbau nicht den Anwendungsvorrang des Zivilrechts entfallen lassen und damit den Rückgriff auf das öffentlich-rechtliche Baunachbarrecht eröffnen; vielmehr reagiert das zivilrechtliche Regelungsregime selbst - systemimmanent - auf Änderungen an einem Überbau.
  • BVerwG, 03.01.2012 - 4 BN 42.11

    Duldungspflicht beim Überbau; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans

    Der Überbauer wird nicht Eigentümer der überbauten Grundfläche (BGH, Urteil vom 11. April 1975 - V ZR 165/73 - BGHZ 64, 273 ).
  • OLG Nürnberg, 19.01.2021 - 2 U 2451/20

    Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch Nutzung einer Brücke und

    Der Schikaneeinwand setzt voraus, dass die Rechtsausübung nur den Zweck haben kann, einem anderen einen Schaden zuzufügen; nach der gesamten Sachlage muss bei verständiger Würdigung jeder sonstige Zweck als die Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 35/11 -, juris 9; Urteil vom 11.04.1975 - V ZR 165/73 -, abgedruckt in: NJW 1975, 1313, 1314; Grothe in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 226 Rn. 4).
  • OLG Zweibrücken, 28.09.2016 - 7 U 164/15

    Löschung einer Sicherungshypothek: Anspruch des Sicherungsgebers auf Austausch

    Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot würde voraussetzen, dass die Ausübung des Rechts - hier: das Behaltenwollen der Sicherungshypothek - aus objektiver Sicht dem alleinigen Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen; jeder andere Zweck muss ausgeschlossen sein (BGH NJW 1975, 1313, 1314; NJW 2012, 1717).
  • OLG München, 27.06.2012 - 20 U 4726/11

    Nachbarschutz: Eigentumsbeeinträchtigung durch den Entzug von Licht infolge der

    (3) Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Kläger wegen Schikane (§ 226 BGB) scheitert bereits daran, dass die Rechtsausübung der Beklagten auf ihrem Grundstück - objektiv betrachtet - auch einen anderen Zweck haben kann als den, einem anderen Schaden zuzufügen (BGH NJW 1975, 1313, 1314; BayVerfGH vom 02.02.2004 - Vf. 40-VI-03).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.1987 - 9 U 302/85

    Duldung und Öffnung von Lichtschächten auf einem Grundstück; Duldung eines

    Nutzungsänderungen, auch wenn sie größere Beeinträchtigung des Beklagten beinhalten sollten, sind den Klägern jedoch im Rahmen ihres Eigentumsrechts ebenfalls gestattet (vgl. Mattern in Anm. zu LM BGB § 912 Nr. 28 letzter Abs. , insoweit in den anderen Fundstellen BGHZ 64, 273 [BGH 11.04.1975 - V ZR 165/73] und NJW 1975, 1313 [BGH 11.04.1975 - V ZR 165/73] nicht oder nicht vollständig mitgeteilt).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1975 - V ZR 150/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,4433
BGH, 14.03.1975 - V ZR 150/73 (https://dejure.org/1975,4433)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1975 - V ZR 150/73 (https://dejure.org/1975,4433)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1975 - V ZR 150/73 (https://dejure.org/1975,4433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen einen Nachbarn auf Rückführung eines Garagenbaus auf den richtigen Grenzabstand - Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 744
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 201/61

    Reichsgaragenordnung als Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - V ZR 150/73
    Ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften den Schutz des Grundstücksnachbarn bezwecken (§ 823 Abs. 2 BGB), kann in der Regel nicht für die Gesamtheit der Bestimmungen eines Gesetzes (vgl. BGHZ 40, 306 für verschiedene Vorschriften der Reichsgaragenordnung) und deshalb auch nicht für eine Bauordnung im ganzen entschieden werden.
  • BGH, 21.12.1973 - V ZR 107/72

    Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes -

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - V ZR 150/73
    Ist Befreiung erteilt, so fehlt es an der entscheidenden Voraussetzung des Schadensersatzes durch Naturalrestitution wie des (quasinegatorischen) Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH WM 1974, 572).
  • BGH, 12.03.1968 - VI ZR 178/66

    Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - V ZR 150/73
    Die Rechtsprechung habe den Schutzcharakter bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur dort bejaht, wo entweder der beeinträchtigende Sachverhalt nachbarrechtlich nicht geregelt (BGH NJW 1968, 1279; OLG München-NJW 1959, 341) oder dem Betroffenen von der Bauordnung ein Beschwerderecht gegen die beeinträchtigende (behördliche) Maßnahme eingeräumt sei (RGZ 87, 371, 374; OLG München NJW 1959, 341).
  • RG, 15.12.1915 - V 217/15

    Abstandsgrenze. Überbau

    Auszug aus BGH, 14.03.1975 - V ZR 150/73
    Die Rechtsprechung habe den Schutzcharakter bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur dort bejaht, wo entweder der beeinträchtigende Sachverhalt nachbarrechtlich nicht geregelt (BGH NJW 1968, 1279; OLG München-NJW 1959, 341) oder dem Betroffenen von der Bauordnung ein Beschwerderecht gegen die beeinträchtigende (behördliche) Maßnahme eingeräumt sei (RGZ 87, 371, 374; OLG München NJW 1959, 341).
  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 76/20

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts:

    Der Nachbar kann folglich ohne Bindung an die Baugenehmigung seine Abwehrrechte etwa aus den §§ 905 ff. BGB und aus den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1975 - V ZR 150/73, MDR 1975, 744), wenn und soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der Anspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB nicht auf nachbarschützende Normen des öffentlichen Rechts gestützt werden kann, von denen öffentlich-rechtlich eine Befreiung erteilt wurde (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 188/74, BGHZ 66, 354, 357; Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 107/72, WM 1974, 572, 574; Urteil vom 14. März 1975 - V ZR 150/73, juris Rn. 16, insoweit nicht abgedruckt in MDR 1975, 744).

  • OLG Hamburg, 31.05.2016 - 4 U 31/16

    Nachbarschutz in Hamburg: Beseitigungsanspruch hinsichtlich einer an der

    Greift eine solche Befreiung, so fehlt es an der entscheidenden Voraussetzung eines Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1975 - V ZR 150/73, juris Rz. 16; BGH, Urteil vom 30.04.1976 - V ZR 188/74, juris Rz. 15).

    Ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften den Schutz des Grundstücksnachbarn bezwecken, kann dabei jedoch nicht für die Gesamtheit der Bestimmungen eines Gesetzes und deshalb auch nicht für eine Bauordnung im Ganzen entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1976 - V ZR 188/74, juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 14.03.1975 - V ZR 150/73, juris Rz. 17 m.w.N.).

  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 43/84

    Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

    Nachbarschützend sind die bauordnungsrechtlichen Normen über den seitlichen Grenzabstand, wie der Senat in BGHZ 66, 354, 355 [BGH 30.04.1976 - V ZR 188/74] zu § 7 Abs. 1 und 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen entschieden hat (vgl. auchUrt. v. 14. März 1975, V ZR 150/73, LM Nr. 61 zu § 823 (Bf) BGB zu § 7 Abs. 3 BauO NW a.F.).
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 188/74

    Vorschriften über Bauwich als Schutzgesetze

    Ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften den Schutz des Grundstücksnachbarn bezwecken, kann in der Regel nicht für die Gesamtheit der Bestimmungen eines Gesetzes (vgl. BGHZ 40, 306 für verschiedene Vorschriften der Reichsgaragenordnung) und deshalb auch nicht für eine Bauordnung im ganzen entschieden werden (Senatsurteil vom 14. März 1975 - V ZR 150/73 - MDR 1975, 744).

    Wie schon im Urteil vom 14. März 1975 - V ZR 150/73 (zum Abdruck vorgesehen in LM BGB § 823 Bf) ausgeführt ist, greifen die in Urteilen des OLG Celle (NJW 1953, 388; MDR 1954, 241, 242) für den gegenteiligen Standpunkt ins Feld geführte Bedenken nicht durch, daß nämlich die im Bauordnungsrecht vorgesehene Befreiung von zwingenden Vorschriften (hier § 86 Abs. 2 BauO NW) gegenstandslos würden, wenn der Nachbar die Herbeiführung des der öffentlich-rechtlichen Vorschrift entsprechenden Zustandes im Wege der Klage vor den Zivilgerichten erzwingen könne.

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